57 ausgeschieden. Der Privatkläger C.________ ist für seine Aufwendungen im Strafpunkt (80%), indem er obsiegt, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO zu entschädigen. Die von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Aufwendungen im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren werden als angemessen erachtet und sind durch den Beschuldigten bzw. Q.________ zu vergüten. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 37) sind auch hier die Kosten des Vorverfahrens auf Q.________ und den Beschuldigten hälftig zu verteilen.