_ entstanden, weswegen sie entsprechend hälftig aufzuteilen sind. Der Beschuldigte hat demnach die Hälfte der Kosten der Vertretung der Straf- und Zivilkläger 10 + 11 in der Voruntersuchung sowie die gesamten Kosten der Vertretung im erstinstanzlichen Hauptverfahren von CHF 18‘071.00, total ausmachend CHF 33‘254.45, zu bezahlen (vgl. pag. 7801 f.). Der Beschuldigte hat den auch in oberer Instanz obsiegenden und privat vertretenen Straf- und Zivilklägern 10 + 11 die gesamten Kosten für die Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 5‘993.25, zu ersetzen.