__ entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat. Die durch Rechtsanwalt Dr. O.________ geltend gemachten Aufwendungen für das erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahren werden als angemessen erachtet und sind dementsprechend zu vergüten. Rechtsanwalt Dr. O.________ macht für die Voruntersuchung einen Aufwand von CHF 30‘366.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die Aufwendungen für das Vorverfahren sind durch den Beschuldigten und durch seinen Mittäter Q.________ entstanden, weswegen sie entsprechend hälftig aufzuteilen sind.