37. Entschädigung Straf- und Zivilkläger 10 + 11 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. 1 StPO). Die Straf- und Zivilkläger 10 + 11 haben vorliegend sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt vollumfänglich obsiegt, weswegen der Beschuldigte ihnen die im Zusammenhang mit ihrer Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. O.________ entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat.