36.2 Obere Instanz Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger 2-9, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 5‘097.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘097.70 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘243.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).