56 dann, wenn die beschuldigte Person verurteilt und daher kostenpflichtig wird; in diesem Fall hat der Kanton allerdings ein Rückforderungsrecht und der amtliche Vertreter der Privatkläger ein Nachforderungsrecht gegenüber dem Verurteilten. Für eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO besteht jedoch in dieser Konstellation kein Raum (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 3 zu Art. 138). 36.2 Obere Instanz