Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘374.35, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger 2-9 amtlich vertreten und ihr Anwalt entsprechend durch den Kanton zu entschädigen ist. Dies gilt auch