Die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten sind ausschliesslich im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten entstanden und daher ausschliesslich durch ihn zu tragen. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigte die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 von CHF 28‘885.05 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.