Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 196.80, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 im Zeitraum vom 24. Mai 2016 bis 13. Dezember 2016 mit CHF 28‘885.05. Die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten sind ausschliesslich im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten entstanden und daher ausschliesslich durch ihn zu tragen.