426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, Rechtsanwalt D.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7‘111.65 zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ weiter für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaften 2-9 zwischen dem 10. Februar 2016 und dem 23. Mai 2016 mit CHF 2‘947.20. Durch das Jugendgericht des Kantons Bern im Verfahren JG .________ ausbezahlte Beträge sind hiermit zu verrechnen.