Die Kostentragungspflicht des Beschuldigten wird vorliegend mit Blick darauf, dass die Strafuntersuchung gegen zwei Täter geführt wurde, auf 50 % bestimmt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der Hälfte der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilkläger 2-9, ausmachend CHF 31‘222.80, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).