55 und 4. März 2016 auf insgesamt CHF 62‘445.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Das volle Honorar beträgt CHF 76‘668.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Da diese Kosten auf die Voruntersuchung und damit sowohl auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten als auch gegen den Mittäter Q.________ entfallen, ist eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Die Kostentragungspflicht des Beschuldigten wird vorliegend mit Blick darauf, dass die Strafuntersuchung gegen zwei Täter geführt wurde, auf 50 % bestimmt.