135 Abs. 4 StPO). 35.2 Obere Instanz Soweit der Beschuldigte im Umfang von ¼ vor oberer Instanz obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 2‘630.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte im Umfang von ¾ vor oberer Instanz unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung mit CHF 7‘890.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘890.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.___