35. Amtliches Honorar Rechtsanwältin B.________ 35.1 Erste Instanz Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz antragsgemäss mit CHF 48‘486.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6‘350.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).