54 waltschaft, welche die Verwahrung des Beschuldigten beantragt hat, ist in diesem Punkt unterlegen, hat jedoch im Schuldpunkt obsiegt. Das Obsiegen des Beschuldigten (bezüglich der Aufhebung der Verwahrung) ist daher auf ¼ zu bestimmen. Dementsprechend hat er ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7‘500.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.