32. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 162‘554.65. Sie sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO durch den Beschuldigten, welcher verurteilt wird, zu bezahlen. 33. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 10‘000.00 bestimmt. Diese Kosten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. des Unterliegens zu bestimmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt als obsiegend zu gelten. Die Generalstaatsan-