Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Zivilpunkt von CHF 500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nicht nach Art. 427 StPO, sondern ausschliesslich nach Art. 428 StPO. Für den Zivilpunkt sind daher oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2; vgl. auch Ziffer X.33 unten). X. Kosten und Entschädigung