im Strafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 mit Verweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die Kostenverteilung richtet sich damit nach Art. 427 StPO, wonach der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden können, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 Bst. c StPO). Darauf ist im vorliegenden Fall angesichts der Umstände zu verzichten. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Zivilpunkt von CHF 500.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen.