31. Kosten Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die auf den Zivilpunkt entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit CHF 3‘000.00 beziffert und davon CHF 2‘500.00 dem in diesem Umfang unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 7982, S. 94 der Entscheidbegründung). Diese Kostenverlegung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens im Zivilpunkt zu bestätigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) im Strafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 mit Verweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2).