Die Genugtuungssummen erweisen sich insgesamt zwar als eher hoch, jedoch insbesondere mit Blick auf das Verhältnis zu den anerkannten Genugtuungssummen als gerade noch angemessen. Der Beschuldigte wird daher ebenfalls zur Bezahlung der mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichts Bern vom 19. Dezember 2016 zugesprochenen Genugtuungssummen gemäss erstinstanzlichem Urteil verurteilt. Dies unter solidarischer Haftbarkeit mit Q.________.