53 Genugtuungsanspruch sämtlicher Straf- und Zivilkläger der pädagogischen Lebensgemeinschaft ist daher zu bejahen. Bezüglich der Höhe kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7980, S. 92 der Entscheidbegründung). Die Genugtuungssummen erweisen sich insgesamt zwar als eher hoch, jedoch insbesondere mit Blick auf das Verhältnis zu den anerkannten Genugtuungssummen als gerade noch angemessen.