Er war ihre männliche Hauptbezugsperson. Gerade mit Blick darauf, dass die Straf- und Zivilkläger grösstenteils aufgrund familiärer Probleme bzw. Instabilitäten in der Lebensgemeinschaft platziert wurden, die Gruppe eher klein und familiär geführt wurde und sich Kinder und Jugendliche in diesem Alter naturgemäss nach einer erwachsenen Bezugsperson sehnen, kann ohne weiteres von einem familiären Verhältnis ausgegangen werden. Dies hat auch für diejenigen Kinder zu gelten, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lebensgemeinschaft lebten. Sie waren bzw. blieben mit T.__