Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 7979 f., S. 91 f. der Entscheidbegründung) ist festzuhalten, dass zwischen den Straf- und Zivilklägern der Lebensgemeinschaft und dem verstorbenen T.________ eine familiäre Beziehung bestand. Zwar war er kein leiblicher Vater, die Kinder sahen in ihm jedoch einen Ersatzvater. Er war ihre männliche Hauptbezugsperson.