391 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Verteidigung macht jedoch geltend, die nicht leiblichen Kinder, welche sich zum damaligen Zeitpunkt in der Lebensgemeinschaft aufgehalten hätten bzw. zuvor aufgehalten hatten, hätten – wenn überhaupt – Anspruch auf eine deutlich niedrigere Genugtuungssumme als diejenige, welche die Vorinstanz zugesprochen habe. Diejenigen, welche sich nicht mehr im Heim aufgehalten hätten, hätten gar keinen Anspruch, da die vom Bundegericht geforderte innige Beziehung zum Verstorbenen gänzlich fehle. Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag.