Zunächst ist darüber zu befinden, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung besteht: Die den leiblichen Eltern und Kindern der Opfer zugesprochenen Genugtuungssummen wurden durch die Verteidigung (eventualiter) grundsätzlich und in der geforderten Höhe anerkannt. Aufgrund der im Zivilpunkt geltenden Dispositionsmaxime bleibt kein Raum für eine andere Beurteilung – auch nicht bezüglich der Höhe der Forderung (Art. 391 Abs. 1 Bst.