Als «Eltern» gelten nicht nur die leiblichen Eltern, sondern auch allfällige faktische Eltern. Dazu zählen Stief- und Pflegeeltern, Konkubinatspartner der Mutter bzw. des Vaters und u.U. auch Grosseltern, sofern diese eine den leiblichen Eltern vergleichbare Beziehung zum Getöteten pflegten (HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Band/Nr. V/1c/2, 3. Auflage 2007, N 422 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz pag. 7976 f., und 7979, S. 88 f. und 91 der Entscheidbegründung). Zunächst ist darüber zu befinden, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung besteht: