Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 7973 f., S. 85 f. der Entscheidbegründung) sowie das psychiatrische Gutachten, welches festhält, dass zurzeit vor allem erneute Straftaten im Rahmen und im Spektrum der bisherigen Delinquenz des Beschuldigten zu erwarten seien (pag. 6198), ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu attestieren. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, total ausmachend CHF 9‘000.00, ist daher zu widerrufen. IX. Zivilpunkt