29. Fazit Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten zwar eine erhöhte Wiederholungsgefahr für schwere Gewaltstraftaten besteht. Mit Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen kann jedoch nicht von einer hohen Rückfallgefahr, wie sie das Bundesgericht für die Anordnung einer Verwahrung verlangt, gesprochen werden. Der Beschuldigte hat aufgrund der durch den psychiatrischen Gutachter geprüften Kriterien nicht als hochgefährlich zu gelten. Von der Anordnung einer Verwahrung ist abzusehen.