51 wurde, berücksichtigt. Diesem Vorfall kommt daher nach Ansicht der Kammer keine eigenständige Bedeutung zu, welche über den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens hinausgehen würde. Schliesslich ist anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Mitwirkung am Gutachten verweigert hat, keineswegs zu einer für ihn günstigeren Beurteilung geführt hat. Vielmehr wurden diejenigen Kriterien, welche aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten nicht beurteilt werden konnten, eher ungünstig gewertet (pag. 6196, 6197, 6202).