Das in jeder Hinsicht schlüssige und nachvollziehbare Gutachten hat das Verhalten bzw. die Persönlichkeit des Beschuldigten gewürdigt. Der Gutachter hält fest, dass beim Beschuldigten eine Neigung zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen bekannt sei, und – gerade aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit – das Risiko einer Schwächung des Hemmungsvermögens und der Verhaltenskontrolle sowie die Gefahr aggressiver Impulsdurchbrüche bestehe (pag. 6194). Der Gutachter hat damit die Persönlichkeit des Beschuldigten, welche im aktenkundigen Vorfall manifestiert