6194 und 6195). Von der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz wird das Verhalten bzw. die fehlende Impulskontrolle des Beschuldigten anlässlich eines Besuches seiner Eltern als weiteren Hinweis für dessen Gefährlichkeit angeführt. Die Kammer hat sich bei der Prüfung der Verwahrung auf das psychiatrische Gutachten zu stützen. Das in jeder Hinsicht schlüssige und nachvollziehbare Gutachten hat das Verhalten bzw. die Persönlichkeit des Beschuldigten gewürdigt.