Auch den fehlenden Vorstrafen im Bereich von Gewaltdelikten kommt nach Ansicht der Kammer eine nicht zu vernachlässigbare Bedeutung zu: Der Gutachter unterscheidet zwischen der zu erwartenden Delinquenz in Bezug auf Delikte mit Vorstrafen und in Bezug auf die Anlasstat. Dies verdeutlicht die Bedeutung der bisherigen Delinquenz für die Prognosestellung, wobei der Beschuldigte wie erwähnt bezüglich Gewaltdelikten nicht vorbelastet ist. Der Gutachter betont denn auch wiederholt, dass sich beim Beschuldigten ein eigenständiger kriminogener Lebensstil oder sogar eine kriminelle Identität bis anhin nicht habe beobachten lassen (pag. 6194 und 6195).