6186 f.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte heute 50 Jahre alt ist und im Falle der (frühstmöglichen) bedingten Entlassung das 60. Lebensjahr überschritten haben wird. Das Bundesgericht hat mit Verweis auf die Fachliteratur festgehalten, dass unabhängig von den Beurteilungsmöglichkeiten anhand von Prognoseinstrumenten das Alter als protektiver Faktor gewertet werden könne, der etwa ab dem 50. Lebensjahr zunehmend an Bedeutung zu gewinnen beginne und ab dem 70. Lebensjahr vermutlich ein so ausschlaggebendes Gewicht erhalte, dass alle anderen Risikofaktoren zu vernachlässigen seien (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015, E. 3.7).