Sie gründen insbesondere auf der Art der Tatausführung. Gerade dieser darf jedoch wie erwähnt bei einem Ersttäter keine übermässige Bedeutung zukommen, müsste sonst doch praktisch jeder Mord, welcher sich eben gerade durch eine besondere Skrupellosigkeit des Täters auszeichnet, mit einer Verwahrung sanktioniert werden, was nicht dem strafrechtlichen Sanktionensystem und dem Willen des Gesetzgebers entspricht.