Die ungünstige Prognose aufgrund des Konfliktverhaltens beruht auch wiederum auf dem Tatverhalten des Beschuldigten. Die Auseinandersetzung mit der Tat kann – wie auch der Gutachter festhält – noch nicht beurteilt werden, da das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und offen bleiben muss, aus welchen Gründen sich der Beschuldigte nicht zur Tat geäussert hat (pag. 6196). Insgesamt kann festgehalten werden, dass den ungünstig zu wertenden Kriterien aufgrund des Gesagten eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Sie gründen insbesondere auf der Art der Tatausführung.