Diese ungünstige Einschätzung wird jedoch nach Ansicht der Kammer durch zwei Umstände relativiert. Zum einen führt jede Anlasstat, welche als Mord qualifiziert wurde, bereits aufgrund deren Tatbestandsmässigkeit zu einer eher ungünstigen Prognose, was jedoch für die Anordnung der Verwahrung keine entscheidende Bedeutung spielen darf. Zum anderen verweist auch der Gutachter auf die Basisratenproblematik: Tötungsdelikte weisen insgesamt eine eher geringe Rückfallwahrscheinlichkeit auf (pag. 6193). Zudem sind verhältnismässig wenige Daten vorhanden, welche Rückschlüsse auf die Höhe der Rückfallgefahr zulassen würden.