Von den insgesamt 12 Kriterien werden lediglich drei ungünstig gewertet. 4 bzw. 5 Kriterien werden eher ungünstig gewertet, 2 bzw. 3 Kriterien neutral und 3 Kriterien eher günstig. Die ungünstige Risikoeinschätzung ergibt sich u.a. aus der Analyse der Anlasstaten. Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich um eine besonders grausame Tat mit übermässiger Gewaltanwendung handelte und die Tatausführung auf einen heftigen Wutaffekt hinweist. Diese ungünstige Einschätzung wird jedoch nach Ansicht der Kammer durch zwei Umstände relativiert.