28. Erwägungen der Kammer zur Verwahrung Mit Blick auf die Ausführungen in der Literatur zur Verwahrung bei psychisch unauffälligen Ersttätern sowie den strengen Anforderungen des Bundesgerichts bei der Anordnung einer solchen Verwahrung erachtet die Kammer die Verwahrung im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig: Die psychiatrische Risikoeinschätzung beruht auf der strukturierten, kriteriengeleiteten Risikoeinschätzung nach Dittmann. Dabei werden insgesamt 12 Kriterien geprüft und gewürdigt (pag. 6193 ff.). Von den insgesamt 12 Kriterien werden lediglich drei ungünstig gewertet.