Dieser Bericht zeige auf, wie der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgerastet sei und auch durch seine Eltern nicht mehr habe beruhigt werden können (pag. 7972 f.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diesen Überlegungen an, verwies auf das psychiatrische Gutachten und betonte, dass das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegend eine Verwahrung des Beschuldigten erforderlich mache.