49 sowie zu impulsiven Kränkungs- und Affektreaktionen begründet. Diese gutachterliche Beurteilung werde auch durch die Schilderung eines Besuches der Eltern A.________ beim Beschuldigten gestützt. Dieser Bericht zeige auf, wie der Beschuldigte aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgerastet sei und auch durch seine Eltern nicht mehr habe beruhigt werden können (pag.