27. Ausführungen der Vorinstanz und Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz hat die Verwahrung des Beschuldigten angeordnet. Sie hat festgehalten, dass gemäss psychiatrischem Gutachten eine deutlich erhöhte Wiederholungswahrscheinlichkeit für erhebliche Straftaten auch mit schwersten, lebensbedrohlichen Opferschäden bestehe. Diese Wiederholungswahrscheinlichkeit wird mit den Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten des Beschuldigten, der Alkoholabhängigkeit, der hohen Affinität zu Waffen und der Neigung zu Aggressivität