Angesichts der Unsicherheit von Gefährlichkeitsprognosen dürfte daher in der Praxis eine Verwahrung bei gesunden Ersttätern selten in Frage kommen (TRECHSEL / PAUEN BORER, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage 2018, N 9 zu Art. 64). Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass sich eine Verwahrung bei Ersttätern, welche nicht als hochgefährlich eingestuft werden müssen, nicht rechtfertige (Urteil des Bundesgericht BGer 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 3.4.4).