Praktisch werde eine solche Gefahr wohl nur dann zu begründen sein, wenn der Täter schon wiederholt schwere und prognostisch signifikante Delikte begangen habe. Angesichts der Unsicherheit von Gefährlichkeitsprognosen dürfte daher in der Praxis eine Verwahrung bei gesunden Ersttätern selten in Frage kommen (TRECHSEL / PAUEN BORER, in: Praxiskommentar StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage 2018, N 9 zu Art. 64).