im Mittelbereich sind sie dagegen einigermassen unsicher. Weiter ist davon auszugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt. Entsprechend darf die Verwahrung jedenfalls gegenüber psychisch gesunden Ersttätern, bei denen eine valide Prognose ungleich schwieriger ist, nur in Extremfällen ausgesprochen werden (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 51 zu Art. 64). Auch Trechsel/Pauen Borer kritisieren, dass die Prognosestellung bei gesunden Ersttätern äusserst problematisch sei.