Eine Verwahrung erscheint gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als verhältnismässig, wenn eine hohe Rückfallgefahr und eine hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten besteht (Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_347/2016, E. 3.4; 6B_253/2014, E. 1.5; 6B_313/2010 E. 5.2). Psychiatrisch-psychologische Gefährlichkeitsprognosen lassen sich hinsichtlich der Extrempositionen (hohe Gefährlichkeit, fehlende Gefährlichkeit) zuverlässig stellen; im Mittelbereich sind sie dagegen einigermassen unsicher.