Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme und damit einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB zu stützen hat (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_137/2013 vom 7. November 2013, E. 3.3.3). Über den Beschuldigten wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt (pag. 6147 ff.). Dabei handelt es sich zwar um ein reines Aktengutachten – der Beschuldigte hat die Mitwirkung verweigert. Das Gutachten äussert sich jedoch nach-