25. Zum forensisch-psychiatrischen Gutachten Das Gericht ordnet eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord oder eine weitere im Gesetz genannte Straftat begangen hat und aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme und damit einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art.