23.3 Strafempfindlichkeit und übrige Täterkomponenten Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen und es sind auch sonst keine in der Person des Täters liegenden Umstände ersichtlich, welche sich vorliegend auf die Strafzumessung auswirken würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher neutral aus. 24. Fazit Strafzumessung Nach Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten gelangt die Kammer zur Schluss, dass als dem schweren Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszusprechen ist. VII. Verwahrung