Die Kammer wertet die verfahrensrechtlich anerkannte Aussageverweigerung daher neutral. Dem aktuellen Führungsbericht lässt sich entnehmen, dass sich der Beschuldigte gegenüber den Mitinsassen des Regionalgefängnisses Thun sowie gegenüber dem Betreuungspersonal korrekt verhält. Disziplinarisch musste sich das Regionalgefängnis Thun nicht mit ihm befassen. Der Beschuldigte geht im Gefängnis keiner Arbeit nach (pag. 8264 f.). Auch das Verhalten im Strafvollzug ist neutral zu werten. 23.3 Strafempfindlichkeit und übrige Täterkomponenten