Der Beschuldigte hat im Strafverfahren kaum Aussagen gemacht – insbesondere keine zum konkreten Tatvorwurf – und damit auch keine Reue und Einsicht gezeigt. Der Beschuldigte ist berechtigt, seine Aussagen und die Kooperation zu verweigern. Er hat die Tatvorwürfe nicht aktiv und hartnäckig bestritten, oder durch sein Verhalten die Durchführung des Strafverfahrens erschwert. Die Kammer wertet die verfahrensrechtlich anerkannte Aussageverweigerung daher neutral.